Prof. Dr. med. Barbara Tettenborn
Sprechstunde vereinbaren
Für ein Sprechstunde bei Prof. Dr. med. Barbara Tettenborn kontaktieren Sie bitte das Sekretariat oder buchen Sie direkt einen Termin online. Termin buchen
Beruflicher Werdegang

1999 – 2023
Chefärztin der Klinik für Neurologie mit klinischer Neurophysiologie und Schlafmedizin

1994 – 1999
Leitende Oberärztin und Stellvertreterin des Direktors an der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universitätskliniken Mainz

1989 – 1994
Oberärztin an der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universitätskliniken Mainz

1989   
Anerkennung als Fachärztin für Neurologie

1987 – 1988   
Assistenzärztin an der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie der Universitätskliniken Mainz

1984 – 1989    
Assistenzärztin an der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universitätskliniken Mainz                                                    

Ausbildung und Diplome

1976 – 1980
Medizinstudium an der Freien Universität Berlin

1980 – 1981
Medizinstudium an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

1981 – 1982
Medizinstudium am St. Vincent’s Hospital in Dublin/Irland (Praktisches Jahr mit Wahlfach Neurologie)

 

Mitgliedschaften
  • Präsidentin der Schweizerischen Epilepsie-Liga seit Mai 2020
  • Präsidentin der Schweizer Vereinigung «Women in Neurology (WIN)» innerhalb der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft seit Februar 2020
  • Vizepräsidentin des Fachorgans Hochspezialisierte Medizin Schweiz (seit 2017 Mitglied, seit April 2022 Vizepräsidentin)
  • Verwaltungsrätin Kantonsspital Aarau seit Juni 2019
Datenschutzinformation
Vielen Dank für Ihren Besuch www.bmg-swiss.ch, der Website von Bellevue Medical Group AG in Schweiz. Wir nutzen Technologien von Partnern (3), um unsere Dienste bereitzustellen. Dazu gehören Cookies und Tools von Drittanbietern zur Verarbeitung einiger Ihrer personenbezogenen Daten. Diese Technologien sind für die Nutzung der Website nicht zwingend erforderlich. Dennoch ermöglichen sie es uns, einen besseren Service zu bieten und enger mit Ihnen zu interagieren. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit anpassen oder widerrufen.
Partner (nicht IAB) (3 Partner)
Google Ireland Limited, Irland
Google LLC, USA


Google Tag Manager (USA)
Zweck: Auslösung, Steuerung und Verwaltung weiterer Dienste
Verarbeitungsvorgänge: Erhebung von Verbindungsdaten und von Daten Ihres Webbrowsers; Auswertung zur Weiterentwicklung des Dienstes
Gemeinsamer Verantwortlicher: Google LLC, Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: freiwillige, jederzeit widerrufbare Einwilligung
Folgen der Nichteinwilligung: Keine unmittelbare Auswirkung auf die Funktion der Website
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.

Meta Platforms Ireland Ltd., Irland

Zweck: Bereitstellung von Instagram Diensten
Verarbeitungsvorgänge: Erhebung von Verbindungsdaten, von Daten Ihres Webbrowsers und von Daten über die aufgerufenen Inhalte; Platzierung von Werbecookies durch Facebook; Verarbeitung der erhobenen Daten durch Facebook
Speicherdauer: Daten auf Ihrem Endgerät bis zu zwei Jahre
Gemeinsamer Verantwortlicher: Meta Platforms Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: freiwillige, jederzeit widerrufbare Einwilligung
Folgen der Nichteinwilligung: Der Dienst Instagram wird Ihnen nicht zur Verfügung gestellt
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA: Der Facebook Konzern übermittelt Ihre personenbezogenen Daten in die USA. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA ist Ihre Einwilligung gemäß Art. 49 Abs 1 lit a iVm Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO. Die USA verfügt über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Der EuGH hat aus diesem Grund in einem Urteil den früheren Angemessenheitsbeschluss für ungültig erklärt.